Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 37 Gewerbliche Einfuhr
Stand: 07.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/37#abs-1 (1) Der Einführer hat die gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Einfuhr beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Für einen Einführer, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Einführer, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig. Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/37#abs-2 (2) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeichnisses gilt § 8, für das Belegheft und die Buchführung über die eingeführten Tabakwaren § 10. Der Einführer hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine Bestandsaufnahme von Tabakwaren durchzuführen; § 12 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/37#abs-3 (3) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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