§ 24 Beipackverbot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/24#abs-1 (1) Den Kleinverkaufspackungen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, dürfen keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt werden. Andere Gegenstände dürfen den Packungen auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden sollen. Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/24#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Beipack branchenüblichen Zubehörs von geringem Wert zuzulassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 TabStG →
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- BGH, 11.03.2026 – I ZR 96/25Einordnung von Tabaksteuer-Vorschriften als Marktverhaltensregelung; unionsrechtlicher Begriff des "Nachfüllbehälters" - Hafenmieze
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.