§ 20 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Tabakwaren befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Tabakwaren befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.