Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee
TZiWGArt 44 Ausführungsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Justiz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen.