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Art 43 TZiWG (Bayern) — Weitergeltung der bisherigen Vorschriften, Anwendbarkeit des Gesetzes über die Forstrechte

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Solange Holznutzungsrechte und -vergünstigungen der in Art. 1 bezeichneten Art nicht abgelöst sind, ist auf sie Art. 50 des Gesetzes über die Forstrechte weiterhin anzuwenden; findet die Ablösung nur auf Antrag statt und wird dieser nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gestellt, so unterliegen die Holznutzungsrechte und -vergünstigungen fortan den Vorschriften des Gesetzes über die Forstrechte. Für alle übrigen Forstrecht und -vergünstigungen, die auf Grundstücken im Teil- und Zinswaldgebiet lasten, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an das Gesetz über die Forstrechte.