Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

TZiWG

Art 1 Grundsatz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Holznutzungsrechte und -vergünstigungen, die auf den Teilwald- und Zinswaldgrundstücken der Forstamtsbezirke Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee lasten, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gegen Übereignung von Grundstücken oder gegen Geldentschädigung unter Einschränkung des nach Art. 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gewährleisteten Grundrechts des Eigentums abzulösen; der Ablösung unterliegen nicht Holznutzungsrechte, die Nebenrechte von Weiderechten sind, z.B. Holznutzungsrechte zugunsten von Hirtenhütten, Almkasern und anderen dem Weidebetrieb dienenden Anlagen.

Art 2