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Art 30 TZiWG (Bayern) — Mitteilung an die Beteiligten, Akteneinsicht, Forstrechtsstelle für jeden Teilwald- und Zins-Wertauseinandersetzungsvorschlag

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von dem Beginn und dem Abschluß der äußeren Waldaufnahmearbeiten in einem bestimmten Bereich des Teil- und Zinswaldgebietes gibt die Teil- und Zinswaldkommission den Berechtigten und Verpflichteten unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 1 Kenntnis.

(2) Nach dem Abschluß der Bewertungsarbeiten für einen Forstamtsbezirk teilt die Kommission den Beteiligten mit, daß die Aufnahme- und Bewertungsunterlagen bei ihr eingesehen werden können. Bei dieser Einsichtnahme können sich die Beteiligten zur Waldbewertung (Art. 17), zur Bewertung der Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge (Art. 18) sowie zur Ausarbeitung der Wertauseinandersetzungsvorschläge äußern.

(3) Anschließend legt die Kommission der Forstrechtsstelle für jeden Teilwald- und Zinswaldbetrieb einen Wertauseinandersetzungsvorschlag mit allen Unterlagen vor. Äußerungen der Beteiligten nach Absatz 2 sind den Unterlagen mit einer Stellungnahme beizufügen.