Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee
TZiWGArt 17 Waldbewertung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/17#abs-1 (1) Der Waldertragwert des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs setzt sich zusammen aus dem Ertragswert des Wirtschaftswaldes i.r.B. und dem Ertragswert des Wirtschaftswaldes a.r.B.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/17#abs-2 (2) Der Ertragswert des Wirtschaftswaldes i.r.B. ergibt sich durch Zusammenzählung der Ertragswerte der Unterflächen. Der Ertragswert jeder Unterfläche ist in der Weise zu ermitteln, daß der zu errechnende Normal-Ertragswert der Unterfläche mit dem zutreffenden Altersfaktor und Bestockungsgrad vervielfacht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/17#abs-3 (3) Der Normal-Ertragswert der Unterfläche ist das Dreißigfache ihres auf der Grundlage eines Bestockungsgrades von 1,0 errechneten nachhaltigen jährichen Reinertrags. Die Unterschiede in der Ertragsfähigkeit der Unterflächen sind mit Hilfe eines als Maßstab dienenden Vergleichsbestandes zu erfassen. Die Summe der Normal-Ertragswerte der Unterflächen des Wirtschaftswaldes i.r.B. ergibt den Normal-Ertragswert des Wirtschaftswaldes i.r.B.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/17#abs-4 (4) Im Wirtschaftswald a.r.B. ist der Ertragswert dem Normal-Ertragswert gleichzusetzen; er ist das Dreißigfache des nachhaltigen jährlichen Reinertrags. Für die Errechnung dieses Reinertrags ist ein nachhaltig jährlich nutzbarer Holzertrag von einem Erntefestmeter ohne Rinde je Hektar zu unterstellen, der sich zu siebzig vom Hundert aus Nadelholz und zu dreißig vom Hundert aus Laubholz der jeweils niedrigsten ertragstafelmäßigen Durchmesserstufe zusammensetzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/17#abs-5 (5) Als niedrigster Ertragswert und als niedrigster Normal-Ertragswert jeder Unterfläche gilt im Wirtschaftswald i.r.B. und im Wirtschaftswald a.r.B. das Dreißigfache des jährlichen Jagdpachtzinses.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/17#abs-6 (6) Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Ertragswerte und der Normal-Ertragswerte sind im übrigen:
a) eine Umtriebszeit von hundertzwanzig Jahren,
b) der Durchschnitt der Holzpreise, die in den Reservatwaldungen der Forstämter Benediktbeuern, Jachenau und Walchensee im Jahr des Abschlusses der Waldaufnahme und in den beiden vorangegangenen Jahren erzielt worden sind,
c) die Erntekosten, die dem bei Abschluß der Waldaufnahme geltenden Tarifvertrag entsprechen.
d) die Sortengliederung nach Qualitätsklassen im Anhalt an die Sortenertragstafel Mitscherlich für Fichte und Buche unter Berücksichtigung gegendüblicher Erfahrungszahlen, wobei Wertminderungen nach Art. 12 Abs. 3 zunächst nicht zu berücksichtigen sind.
e) der gewogene Durchschnitt der Jagdpachtzinse, die im Jahr des Abschlusses der Waldaufnahme im Bereich der Forstämter Benediktbeuern, Jachenau und Walchensee erzielt worden sind, wobei Gegenleistungen des Verpächters in Abzug zu bringen sind,
f) ein Verwaltungskostenbeitrag von 16 DM je ha; dieser Betrag ist in dem Verhältnis zu ändern, in dem der Gesamtbesoldungsaufwand der Staatsforstverwaltung im Februar des Jahres in dem die Waldaufnahme abgeschlossen wurde, zum Gesamtbesoldungsaufwand der Staatsforstverwaltung im Februar des Jahres 1964 steht,
g) 75 vom Hundert der Kulturkosten, die im Jahre des Abschlusses der Waldaufnahme in den oberbayerischen Hochgebirgsforstämtern angefallen sind,
h) die in Anlage 1 enthaltenen Tabellen sowie die Tabellen gemäß Anlage 2, die jeweils am Ende des Jahres zu erstellen sind, in welchem der Abschluß der Waldaufnahme erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/17#abs-7 (7) Wertminderungen nach Art. 12 Abs. 3 sind als Unterschiedsbetrag der Ertragswerte in ungeschädigtem und in geschädigtem Zustand gesondert zu ermitteln.