Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee
TZiWGArt 22 Ermittlung der Beteiligten
Stand: 25.08.2026
Die Staatsforstbehörden und die Grundbuchämter haben die Forstrechtsstelle bei der Ermittlung der Beteiligten, soweit erforderlich, zu unterstützen.