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# Art 21 TZiWG (Bayern) — Beteiligte am Ablösungsverfahren

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Ablösungsverfahren sind beteiligt

a) die Verpflichteten,

b) die Berechtigten und

c) die Inhaber von Rechten, deren Zustimmung zu einer rechtsgeschäftlichen Aufhebung der abzulösenden Rechte nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich wäre (Drittberechtigte).

(2) Drittberechtigte, deren Rechte aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, werden Beteiligte erst im Zeitpunkt der Anmeldung ihrer Rechte. Ist der Bestand eines angemeldeten Rechts zweifelhaft, so hat die Forstrechtsstelle oder ihr Vorsitzender dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist er nicht mehr zu beteiligen.

(3) Wechselt die Person eines Beteiligten während des Ablösungsverfahrens, so tritt der Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsübergangs befindet.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Forstrechtsstelle oder ihres Vorsitzenden eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. Der Vorsitzende der Forstrechtsstelle kann anordnen, daß Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.

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Zitiervorschlag: Art 21 TZiWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/21

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