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# Art 14 TZiWG (Bayern) — Voraussetzung der Ablösung und Höhe der Entschädigung

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf übereinstimmenden Antrag des Berechtigten und des Verpflichteten ist die Ablösung gegen Geldentschädigung vorzunehmen; Konsorten können den Antrag nur gemeinsam stellen. Die Geldentschädigung bemißt sich, soweit die Holznutzungsrechte und -vergünstigungen auf Holzbodenflächen lasten, nach dem in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) bezeichneten Wert, soweit sie auf Nichtholzbodenflächen lasten, nach dem Erwartungswert der Holznutzungsbefugnis. Eine Belastung von Unlandflächen und Wegen bleibt unberücksichtigt.

(2) Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Forstrechte gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 14 TZiWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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