Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee
TZiWGArt 15 Allgemeines
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/15#abs-1 (1) Bei der Ermittlung der forstlichen Gegebenheiten in den Teil- und Zinswaldungen ist nach der Forsteinrichtungsanweisung für die Bayerischen Staatswaldungen, Ausgabe 1951, und nach den in der Staatsforstverwaltung angewandten forstlichen Grundsätzen zu verfahren. Für die Bewertung der Teil- und Zinswaldbetriebe sowie für die Bewertung der Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge sind ebenfalls die in der Staatsforstverwaltung angewandten forstlichen Grundsätze zu beachten. Dies gilt nicht, soweit dieses Gesetz und seine Anlagen eine besondere Regelung treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/15#abs-2 (2) Wenn in den folgenden Bestimmungen der Abschluß der Waldaufnahme maßgebend ist, ist darunter jeweils der Abschluß der Waldaufnahme in einem Forstamtsbezirk zu verstehen, soweit die Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes festlegen.