Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

TVGDV

§ 3

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVGDV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen der Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beauftragte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat kein Stimmrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVGDV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern, die bei dem Beschluß mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so ist dies von dem lebensältesten Mitglied der Seite, der das verhinderte Mitglied angehört, unter dem Beschluß zu vermerken.

§ 2 § 4