Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

TVGDV

§ 3

Stand: 01.07.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVGDV/3#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen der Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beauftragte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat kein Stimmrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVGDV/3#abs-2 (2) Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern, die bei dem Beschluß mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so ist dies von dem lebensältesten Mitglied der Seite, der das verhinderte Mitglied angehört, unter dem Beschluß zu vermerken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVGDV/3#abs-3 (3) Nimmt ein Mitglied mittels Video- oder Telefonkonferenz an der Beratung des Tarifausschusses teil, so übermittelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ihm den Beschluss auf elektronischem Wege in Textform im Rahmen der Beratung des Tarifausschusses. Das Mitglied bestätigt die Beschlussfassung abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf elektronischem Wege in Textform vor Abschluss der Beratung.

§ 2 § 4