Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

TVGDV

§ 2

Stand: 01.07.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVGDV/2#abs-1 (1) Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVGDV/2#abs-2 (2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Wer an den Verhandlungen oder Beratungen mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt als anwesend.

§ 1 § 3