Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

TVGDV

§ 2

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVGDV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales . Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVGDV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

§ 1 § 3