Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern

TV-EL

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL/4#abs-1 (1) Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, der Grenzbetrag nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a, die ergänzende Leistung für Kinder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie der Kindergrenzbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 3 nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an den nach dem 31. Januar 2028 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil. Hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9b maßgebend; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. Der Grenzbetrag für Auszubildende bzw. dual Studierende nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b erhöht sich nach dem 31. Januar 2028 in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt, in dem bzw. zu dem sich das Ausbildungsentgelt einer/eines Auszubildenden nach § 1 Abs. 1 Buchst. c für das zweite Ausbildungsjahr erhöht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL/4#abs-2 (2) Eine ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 steht nur zu, wenn sie insgesamt zehn € monatlich überschreitet; hierbei bleiben Berechnungen wegen Teilzeitbeschäftigung und für Teilmonate unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL/4#abs-3 (3) Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Tabellenentgelt, Ausbildungsentgelt,Studienentgelt, Entgeltfortzahlung nach den §§ 22 und 26 TV-L) zustehen. Die tariflichen Bestimmungen über die Berechnung der Bezüge für Teilzeiträume gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL/4#abs-4 (4) Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 ist bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

Protokollnotiz zu Absatz 3

Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, wird die ergänzende Leistung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses als Bestandteil der Entgeltfortzahlung nach § 22 TV-L berücksichtigt.

§ 3 § 5