Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern

TV-EL

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL/1#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern mit Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) im Verdichtungsraum München, die unter den

a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),

b) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder),

c) Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),

d) Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),

e) Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit),

f) Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)

fallen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL/1#abs-2 (2) Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL/1#abs-3 (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende nach Absatz 1, deren Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeits-, Ausbildungs- bzw. Studienverhältnisses ebenfalls eine ergänzende Leistung gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind.

Protokollnotiz zu Absatz 1

1 Dienststelle im Sinne dieses Tarifvertrages ist die ständige Dienststelle (z.B. Behörde, Dienststelle, Verwaltungsstelle, Gericht, Schule, Betrieb) der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers; hierbei ist bei Zweigstellen, Außenstellen, ausgelagerten Teilen von Dienststellen und dergleichen, der Ort maßgebend, in dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt wird. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Auszubildende (§ 1 Abs. 1 Buchst. c, d und e) und dual Studierende (§ 1 Abs. 1 Buchst. f).

Protokollnotiz zu Absatz 3:

Bei Wiedereinstellung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung wieder auf.

§ 2