Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern

TV-EL

§ 2 Voraussetzungen und Höhe der ergänzenden Leistung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL/2#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine ergänzende Leistung

a)

ab 1. April 2026 bis 28. Februar 2027 in Höhe von

154,76 €,

b)

ab 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027 in Höhe von

157,86 €,

c)

ab 1. Januar 2028 in Höhe von

159,44 €

monatlich. Nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der ergänzenden Leistung nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL/2#abs-2 (2) Auszubildende und dual Studierende erhalten eine ergänzende Leistung

a)

ab 1. April 2026 bis 28. Februar 2027 in Höhe von

77,36 €,

b)

ab 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027 in Höhe von

78,91 €,

c)

ab 1. Januar 2028 in Höhe von

79,70 €

monatlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL/2#abs-3 (3) Die sich nach den Abs. 1 und 2 ergebende ergänzende Leistung wird höchstens in der Höhe gewährt, in der

a) bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

das Tabellenentgelt (ohne vorweggewährte Stufen nach § 16 Abs. 5 TV-L), einschließlich Entgeltgruppenzulage, Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-Länder), persönlicher Zulage (§§ 14, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 des § 41), Garantiebetrag (§ 17 Abs. 4 Sätze 2 und 3 TV-L), Erhöhungsbetrag nach § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TVÜ-Länder, des Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-Länder,

b) bei Auszubildenden

das Ausbildungsentgelt

c) bei dual Studierenden das Studienentgelt

hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung zurückbleibt. Dieser Grenzbetrag beträgt für

a)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

aa)

ab 1. April 2026 bis 28. Februar 2027

4.503,47 €,

bb)

ab 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027

4.593,54 €,

cc)

ab 1. Januar 2028

4.639,48 €,

b)

Auszubildende und dual Studierende

aa)

ab 1. April 2026 bis 28. Februar 2027

1.644,17 €,

bb)

ab 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027

1.704,17 €,

cc)

ab 1. Januar 2028

1.734,17 €,

monatlich. Der Grenzbetrag nach Satz 2 von nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermindert sich entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2.

§ 1 § 3