Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern
TV-EL§ 2 Voraussetzungen und Höhe der ergänzenden Leistung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL/2#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine ergänzende Leistung
a)
ab 1. April 2026 bis 28. Februar 2027 in Höhe von
154,76 €,
b)
ab 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027 in Höhe von
157,86 €,
c)
ab 1. Januar 2028 in Höhe von
159,44 €
monatlich. Nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der ergänzenden Leistung nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL/2#abs-2 (2) Auszubildende und dual Studierende erhalten eine ergänzende Leistung
a)
ab 1. April 2026 bis 28. Februar 2027 in Höhe von
77,36 €,
b)
ab 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027 in Höhe von
78,91 €,
c)
ab 1. Januar 2028 in Höhe von
79,70 €
monatlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL/2#abs-3 (3) Die sich nach den Abs. 1 und 2 ergebende ergänzende Leistung wird höchstens in der Höhe gewährt, in der
a) bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
das Tabellenentgelt (ohne vorweggewährte Stufen nach § 16 Abs. 5 TV-L), einschließlich Entgeltgruppenzulage, Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-Länder), persönlicher Zulage (§§ 14, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 des § 41), Garantiebetrag (§ 17 Abs. 4 Sätze 2 und 3 TV-L), Erhöhungsbetrag nach § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TVÜ-Länder, des Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-Länder,
b) bei Auszubildenden
das Ausbildungsentgelt
c) bei dual Studierenden das Studienentgelt
hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung zurückbleibt. Dieser Grenzbetrag beträgt für
a)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aa)
ab 1. April 2026 bis 28. Februar 2027
4.503,47 €,
bb)
ab 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027
4.593,54 €,
cc)
ab 1. Januar 2028
4.639,48 €,
b)
Auszubildende und dual Studierende
aa)
ab 1. April 2026 bis 28. Februar 2027
1.644,17 €,
bb)
ab 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027
1.704,17 €,
cc)
ab 1. Januar 2028
1.734,17 €,
monatlich. Der Grenzbetrag nach Satz 2 von nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermindert sich entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2.