Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag vom 15. Juli 2008 über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern
TV-EL-F§ 4 Allgemeine Bestimmungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL-F/4#abs-1 (1) Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie die ergänzende Leistung für Kinder nach § 3 nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an den nach dem 31. Januar 2028 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil. Hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9b TV-L maßgebend; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL-F/4#abs-2 (2) Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Tabellenentgelt, Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung nach den §§ 22 und 26 TV-Forst) zustehen. Die tariflichen Bestimmungen über die Berechnung der Bezüge für Teilzeiträume gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL-F/4#abs-3 (3) Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 ist bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
Protokollnotiz zu Absatz 2
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, wird die ergänzende Leistung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses als Bestandteil der Entgeltfortzahlung nach § 22 TV-Ärzte berücksichtigt.