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# § 4 TV-EL-F (Bayern) — Allgemeine Bestimmungen

Tarifvertrag vom 15. Juli 2008 über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie die ergänzende Leistung für Kinder nach § 3 nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an den nach dem 31. Januar 2028 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil. Hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9b TV-L maßgebend; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.

(2) Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Tabellenentgelt, Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung nach den §§ 22 und 26 TV-Forst) zustehen. Die tariflichen Bestimmungen über die Berechnung der Bezüge für Teilzeiträume gelten entsprechend.

(3) Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 ist bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

Protokollnotiz zu Absatz 2

Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, wird die ergänzende Leistung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses als Bestandteil der Entgeltfortzahlung nach § 22 TV-Ärzte berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 4 TV-EL-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL-F/4

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