Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag vom 15. Juli 2008 über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern
TV-EL-F§ 2 Voraussetzungen und Höhe der ergänzenden Leistung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL-F/2#abs-1 (1) Beschäftigte erhalten eine ergänzende Leistung
a)
ab 1. April 2026 bis 28. Februar 2027 in Höhe von
154,76 €,
b)
ab 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027 in Höhe von
157,86 €,
c)
ab 1. Januar 2028 in Höhe von
159,44 €
monatlich. Nichtvollbeschäftigte Beschäftigte erhalten von der ergänzenden Leistung nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL-F/2#abs-2 (2) Zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildende erhalten eine ergänzende Leistung
a)
ab 1. April 2026 bis 28. Februar 2027 in Höhe von
77,36 €,
b)
ab 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027 in Höhe von
78,91 €,
c)
ab 1. Januar 2028 in Höhe von
79,70 €
monatlich.