Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag vom 15. Juli 2008 über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern

TV-EL-F

§ 3 Ergänzende Leistung für Kinder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 und 2 erhöht sich für jedes Kind, für das den Beschäftigten bzw. den zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird,

a)

ab 1. April 2026 bis 28. Februar 2027 in Höhe von

41,27 €,

b)

ab 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027 in Höhe von

42,10 €,

c)

ab 1. Januar 2028 in Höhe von

42,52 €

monatlich.

§ 2 § 4