Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
TV-Ärzte§ 25 Betriebliche Altersversorgung
Stand: 01.04.2026
Die Ärzte haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung und für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 25 TV-Ärzte →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2021 – 2 Sa 66/21
- LAG Köln, 05.02.2020 – 11 Sa 356/19Zitiert von 1
- BAG, 20.05.2026 – 4 AZR 98/25Arzt im Tarifsinn - beschränkte BerufsausübungserlaubnisZitiert von 1
- LAG Hessen, 29.05.2009 – 19/3/13 Sa 1340/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.