Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts
TVÜ-Länder§ 29h Überleitung der Beschäftigten im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau zum 1. Januar 2025
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29h#abs-1 (1) Beschäftigte, die nach Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind,
– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2024 hinaus fortbesteht, und
– die am 1. Januar 2025 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 13 zum TV-L zum 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Änderungen in Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29h#abs-2 (2) Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Änderungen der Entgeltordnung zum TV-L nicht statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29h#abs-3 (3) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 nach den Änderungen in Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe entspricht der erreichten Stufe in der bisherigen Entgeltgruppe; die Stufenlaufzeit beginnt neu. Abweichend von Satz 2 Halbsatz 2 wird bei Beschäftigten, die in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet waren, die bisher verbrachte Stufenlaufzeit angerechnet. Der Antrag nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2025 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2025 zurück; nach dem 1. Januar 2025 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Sätzen 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2025, beginnt die Ausschlussfrist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2025 zurück.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29h#abs-4 (4) Bei Höhergruppierungen nach Absatz 3 wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf einen etwaigen Strukturausgleich nach § 12 angerechnet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29h#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.