Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

TVÜ-Länder

§ 30 In-Kraft-Treten, Laufzeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/30#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/30#abs-2 (2) Dieser Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2009.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/30#abs-3 (3) § 21 Absätze 1 bis 4 können auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum 31. Dezember jeden Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 erreicht ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/30#abs-4 (4) Die §§ 17 und 18 einschließlich Anlagen können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Oktober 2025; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/30#abs-5 (5) Die nach § 25 Absatz 5 fortgeltenden Regelungen können – auch einzeln – von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Die Nachwirkung (§ 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz) wird nicht ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/30#abs-6 (6) Unabhängig von Absatz 4 kann § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gesondert gekündigt werden, frühestens jedoch zum Tag des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung.

Die Nachwirkung ist ausgeschlossen.

Niederschriftserklärung zu § 30 Absatz 1:Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in den TV-L sehen die Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten Umsetzung der neuen Tarifregelungen zum 1. November 2006. Sie bitten die personalverwaltenden und bezügezahlenden Stellen, im Interesse der Beschäftigten gleichwohl eine terminnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit mit zu verrechnenden Abschlagszahlungen zu überbrücken.

§ 29h