Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

TVÜ-Länder

§ 29g Übergangsregelungen für Beschäftigte, die am 1. Oktober 2024 unter § 52 TV-L fallen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29g#abs-1 (1) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet. Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29g#abs-2 (2) Beschäftigte, die in Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind sowie Beschäftigte, die in Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 jeweils in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29g#abs-3 (3) Beschäftigte, die in Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitte 5 oder 6 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Beschäftigte, die in Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitte 5 oder 6 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29g#abs-4 (4) Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 bis 3 gilt, dass die ab dem 1. Oktober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29g#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.

§ 29f § 29h