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§ 29g TVÜ-Länder (Bayern) — Übergangsregelungen für Beschäftigte, die am 1. Oktober 2024 unter § 52 TV-L fallen

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Landesrecht Bayern

Stand: 01.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet. Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.

(2) Beschäftigte, die in Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind sowie Beschäftigte, die in Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 jeweils in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet.

(3) Beschäftigte, die in Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitte 5 oder 6 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Beschäftigte, die in Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitte 5 oder 6 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.

(4) Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 bis 3 gilt, dass die ab dem 1. Oktober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.