Gesetze / Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
TDDDG§ 29 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/29?asof=2021-12-01#abs-1 (1) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeitet werden, ist der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die zuständige Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/29?asof=2021-12-01#abs-2 (2) Erfolgt die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder durch öffentliche Stellen des Bundes, ist der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung des § 24.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/29?asof=2021-12-01#abs-3 (3) Im Hinblick auf die Befugnisse des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen seiner oder ihrer Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Gesetz findet Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/29?asof=2021-12-01#abs-4 (4) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 3 dies erfordert.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 29 TDDDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 17.07.2025 – 13 K 1419/23
- VG Hannover, 19.03.2025 – 10 A 5385/22
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 – 20 U 51/24Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3544)
BGBl. 2021 I S. 3544
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.