Gesetze / Transsexuellengesetz

TSG

§ 3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TSG/3#abs-1 (1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TSG/3#abs-2 (2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TSG/3#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 2 § 4