§ 3 TSG — Verfahrensfähigkeit, Beteiligte

Transsexuellengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.11.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts.

(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin.

(3) (weggefallen)