Gesetze / TSE-Überwachungsverordnung
TSEÜberwV 2001§ 1 Überwachungsprogramm
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TSE%C3%9CberwV%202001/1#abs-1 (1) Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I und Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung können die zuständigen Behörden ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,
Für die Durchführung der Untersuchungen nach Satz 1 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergebenden Labormethoden anzuwenden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/TSE%C3%9CberwV%202001/1#abs-1a (1a) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird von der Untersuchung gesundgeschlachteter Rinder auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie im Rahmen des dort genannten Untersuchungsprogramms abgesehen, soweit die Rinder in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TSE%C3%9CberwV%202001/1#abs-2 (2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe c und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen der dort bezeichneten Rinder, soweit sie in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen.
Änderungsverlauf
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21.04.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I 615)
BGBl. 2015 I S. 615
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23.02.2010 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (BGBl. I 190)
BGBl. 2010 I S. 190
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03.11.2004 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. November 2004 (BGBl. I 2715)
BGBl. 2004 I S. 2715
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12.12.2002 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I 4532)
BGBl. 2002 I S. 4532
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