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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 4532

BGBl. 2002 I S. 4532 · 25.548 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 4532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4532
                                                   Zweite Verordnung
                                       zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
                                    und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften*)
                                                         Vom 12. Dezember 2002

  Auf Grund des § 7 Abs. 1a Nr. 2, des § 17b Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe c, des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, des
§ 17h Nr. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, des § 79 Abs. 1
Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13 und 14,
auch in Verbindung mit § 79b, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2, §§ 23 und 29 sowie
des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, auch in
Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I
S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

                              Artikel 1
         Änderung der Viehverkehrsverordnung
  Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016),
geändert durch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

 1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung durch
    folgende Klammerangabe ersetzt:

      „(Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)“.

 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe zu Abschnitt 10a wird wie folgt ge-
         fasst:

          „Abschnitt 10a:       Fütterung
                                und Verwertung                  24a“.

      b) Die Angabe zu Abschnitt 10d wird wie folgt ge-
         fasst:
          „Abschnitt 10d:       Übernahme von
                                Rindern, Inverkehr-
                                bringen von Ohrmarken            24j“.

 3. In § 15b Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 1
    Buchstabe c, d, e und f, Nr. 2 und 3 Buchstabe a“
    durch die Angabe „Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und
    Nr. 3 bis 6 Buchstabe a“ ersetzt.

*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/

   15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000
   zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-
   lichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 105
   S. 34).

4. § 15c wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ursprungs-
       betrieben“ durch das Wort „Betrieben“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 1,
       3, 4 und 5“ durch die Angabe „Anlage 1 Nr. 1 bis 4
       und 6 bis 8“ ersetzt.

5. In § 15d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 der
   Fleischhygiene-Verordnung“ durch die Angabe „§ 6
   Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 2
   Satz 1 des Fleischhygienegesetzes“ ersetzt.

6. In § 19a werden
    a) jeweils das Wort „Bestand“ durch das Wort
       „Betrieb“ und
    b) die Angabe „§§ 19c und 19d“ durch die Angabe
       „§§ 19b und 19d“

   ersetzt.

7. Der bisherige § 19c wird § 19b und wie folgt geän-
   dert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Ursprungsbestand“
       durch das Wort „Ursprungsbetrieb“ ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt ge-
           fasst:

              „c) die letzten sieben Zeichen der Registrier-
                  nummer nach § 24b Satz 4.“

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
              „Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohr-
              größe der zu kennzeichnenden Tiere zu
              berücksichtigen.“
    c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bestand“ durch
       das Wort „Betrieb“ ersetzt.

8. Nach § 19b wird folgende Vorschrift eingefügt:

                             „§ 19c

          Anzeige der Übernahme von Schweinen
      Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat

    dies der zuständigen Behörde oder einer von
    dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben
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    Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar
    unter Angabe
    1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem
       Transportunternehmen, seiner Sammelstelle
       oder seiner Schlachtstätte jeweils erteilten Re-
       gistriernummer nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der
       seinem Betrieb erteilten Registriernummer nach
       § 24b Satz 5,

    2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen
       oder dem Transportunternehmen oder der abge-
       benden Sammelstelle oder der Schlachtstätte
       nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der dem abgeben-
       den Betrieb nach § 24b Satz 5 erteilten Registrier-
       nummer,
    3. der Anzahl der übernommenen Schweine und

    4. des Datums der Übernahme.
    Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle
    der Übernahme unmittelbar aus einem anderen
    Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende
    Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzu-
    zeigen.“

9. § 19d wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Schafe und Ziegen sind im Ursprungs-

           betrieb vom Tierhalter spätestens sechs

           Monate nach der Geburt, jedoch vor dem
           ersten Verbringen aus dem Ursprungsbe-
           trieb, mit einer von der zuständigen Behörde
           oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm
           zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderun-
           gen des § 19b Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu
           kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.“
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19c Abs. 4 bis 6
           Satz 1“ durch die Angabe „§ 19b Abs. 4 bis 6
           Satz 1“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Ursprungsbestand“
       durch das Wort „Ursprungsbetrieb“ ersetzt.

9a. Abschnitt 10a wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                 „Fütterung und Verwertung“.

    b) § 24a wird wie folgt geändert:
       aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
               „Fütterungs- und Verwertungsverbot“.

       bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

             „(2) Die Verwertung von Tierkörperteilen im
           Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Tierkörper-
           beseitigungsgesetzes und von Erzeugnissen
           im Sinne des § 7 Abs. 2 des Tierkörperbesei-
           tigungsgesetzes in einer Biogasanlage auf
           landwirtschaftlichen Betrieben mit Klauen-
           tierhaltung ist verboten. Die zuständige Be-
           hörde kann Ausnahmen für eine Verwertung
           genehmigen, sofern die Tierkörperteile oder
           Erzeugnisse vor der Verwertung entspre-
           chend den Anforderungen des Absatzes 1
           Satz 2 erhitzt worden sind.“

 9b. In § 24b wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
     „Zusätzlich zu den Angaben nach § 19c Satz 1 Nr. 1
     bis 4 hat ein Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines
     jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhan-
     denen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen
     einschließlich Saugferkeln sowie Mastschweinen,
     der zuständigen Behörde oder einer von dieser
     beauftragten Stelle innerhalb von zwei Wochen nach
     dem Stichtag anzuzeigen.“

10. Dem § 24d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüch-
     siger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere
     Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden
     Mindestmaßen der Ohrmarken zulassen, soweit die
     nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 vor-
     geschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.“

11. In § 24e Nr. 2 werden nach dem Wort „Ursprungs-
    landes“ die Wörter „ , des Drittlandes, aus dem das
    Rind eingeführt worden ist,“ eingefügt.

12. § 24g Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

        „c) des Abgangsdatums.“

     b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der

        Tierhalter anzuzeigen im Falle

        1. des Verbringens eines Rindes aus einem
           anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen
           Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das
           Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch
           im Falle des Verbringens zur unmittelbaren
           Schlachtung,
        2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren
           Schlachtung das in der Tiergesundheitsbe-
           scheinigung angegebene Geburtsdatum,
        3. des Verbringens eines Rindes nach einem
           anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mit-
           gliedstaat,
        4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das
           das Rind ausgeführt worden ist,

        5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind
           geschlachtet, krank- oder notgeschlachtet
           oder auf andere Weise getötet worden oder
           verendet ist.“

13. § 24h wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Tier-
        halter“ die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 6“
        eingefügt.

     b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
          „(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 hat der
        Tierhalter im Falle eines Rindes, das der Unter-
        suchung in einer staatlichen Untersuchungsein-
        richtung zugeführt wird, dieser Untersuchungs-
        einrichtung den Rinderpass oder das Begleit-
        papier bei Übergabe des Tierkörpers zu über-
        geben. Nach Abschluss der Untersuchung hat die
        Untersuchungseinrichtung dem nach § 4 des
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          Tierkörperbeseitigungsgesetzes Beseitigungs-
          pflichtigen oder einem von diesem Beauftragten
          den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Über-

          gabe des Tierkörpers zu übergeben. Absatz 5

          Satz 2 gilt entsprechend.“

14. Abschnitt 10d wird wie folgt gefasst:

                        „Abschnitt 10d
                    Übernahme von Rindern,

                Inverkehrbringen von Ohrmarken

                             § 24j
              Verbot der Übernahme von Rindern,
               Inverkehrbringen von Ohrmarken

       (1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand
     nur übernehmen, wenn es nach Artikel 4 Abs. 1
     oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils
     in Verbindung mit § 24d Abs. 4 dieser Verord-
     nung, nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG)
     Nr. 1760/2000 oder nach § 24d Abs. 2 Satz 1 oder 3
     oder Abs. 5, jeweils in Verbindung mit Abs. 4,
     gekennzeichnet ist; dies gilt auch für die Übernahme

     von Rindern durch Transportunternehmen.

       (2) Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser
     Verordnung oder im Sinne der Verordnung (EG)
     Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung ohne
     Genehmigung der zuständigen Behörde in den Ver-

b)   Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c
     eingefügt:

     „12c. entgegen §§ 19c, 24e, 24f Abs. 1 oder 3

           oder § 24g Abs. 1 eine Anzeige nicht,

           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
           rechtzeitig erstattet,“.

b1) Nach Nummer 14a wird folgende Nummer 14b
    eingefügt:

     „14b. entgegen § 24a Abs. 2 Satz 1 ein Tier-

           körperteil oder ein Erzeugnis verwertet,“.
b2) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 24b Satz 3“
    durch die Angabe „§ 24b Satz 4, oder § 24b
    Satz 3“ ersetzt.

c)   Nummer 19 wird aufgehoben.
d)   In Nummer 20a wird nach der Angabe „§ 24h
     Abs. 5 Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 6 Satz 1“
     eingefügt.

e)   Nach Nummer 20a wird folgende Nummer 20b
     eingefügt:

     „20b. entgegen § 24j Abs. 1 ein Rind über-

           nimmt,“.

f)   In Nummer 21 wird nach der Angabe „§ 24j“ die
     Angabe „Abs. 2“ eingefügt.
     kehr zu bringen.“                                       18. Dem § 25a werden folgende Absätze 7 und 8 ange-

15. In § 24k Satz 3 werden nach der Angabe „Satz 1

    Nr. 2“ die Wörter „unabhängig von ihrem Geburts-

    datum“ eingefügt.

16. In § 24l Abs. 1 wird das Wort „nach“ durch das Wort
    „entsprechend“ ersetzt.

17. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a)    In Nummer 12b wird die Angabe „§ 19c“ durch
           die Angabe „§ 19b“ ersetzt.

19. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

                         Voraussetzung für die Zulassung eines
                              eines Transportunternehmens oder
  fügt:

     „(7) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 ge-

   boren worden sind, ist abweichend von § 19b Abs. 3

   Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c
   in der am 19. Dezember 2002 geltenden Fassung
   anzuwenden.

      (8) Auf Schafe und Ziegen ist § 19d Abs. 1 Satz 1
   erstmals ab dem 1. April 2003 anzuwenden; bis zu

   diesem Tag sind die Vorschriften dieser Verordnung
   in der bis zum 19. Dezember 2002 geltenden Fas-
   sung weiter anzuwenden.“

                                               „Anlage 1
         (zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)

Viehhandelsunternehmens,
einer Sammelstelle
     1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und art-
        gerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssig-
        keitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen
        zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stall-
        abgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt
        wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.
     2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung
        von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und
        verdächtigen Tiere abgesondert werden können.
     3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs
        einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein
geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck
        stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der
        Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt
BGBl. 2002, Seite 4535 — Originalseite als Abbildung
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         werden. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze

Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewähr-
         leisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem
         Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung
      4. Soweit erforderlich, müssen
         a) Einrichtungen zur Desinfektion der Hände und des
         b) ein Raum für den beamteten Tierarzt
         vorhanden sein.
des Abwassers mündet.

Schuhwerks sowie
      5. Transportfahrzeuge, die verwendet werden sollen, müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ent-
         sprechen.
      6. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schrift-
         lichen Plan für die Reinigung und die Desinfektion
         a) der Transportfahrzeuge,
         b) der Stallungen und Verkehrswege
         verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und

die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das
         vorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung jeder-
         zeit vorzulegen.
      7. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle
         Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt und desinfizierbar sein.
      8. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch über-
         wachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.“

20. In Anlage 8 wird die Angabe „Registriernummer nach § 24b

der Viehverkehrsverordnung“ durch die Angabe
    „Registriernummer nach § 15d oder § 24b der Viehverkehrsverordnung“ ersetzt.

                          Artikel 2
            Änderung der BHV1-Verordnung

  Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3345) wird

wie folgt geändert:

1.   § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

     a) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt
        gefasst:

        „aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Be-
             standes geimpft worden sind (Grund-
             immunisierung und eine weitere Impfung
             im Abstand von drei bis sechs Monaten)
             oder die Reagenten geimpft worden sind
             (Grundimmunisierung und eine weitere Imp-
             fung im Abstand von drei bis sechs Monaten)
             und“.

     b) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die
        Angabe „mindestens dreimal“ gestrichen und die
        Angabe „drei Monaten“ durch die Angabe „drei bis
        sechs Monaten“ ersetzt.

2.   In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „aus-
     geführt“ die Wörter „oder nach einem anderen Mit-
     gliedstaat verbracht“ eingefügt.

2a. In § 12 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und
    Nr. 2 wird jeweils die Angabe „mindestens zweimal“
    gestrichen.

3.   § 13 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 4, 7, 8 oder 9

            Satz 2“ durch die Angabe „§§ 4, 6 Abs. 2, §§ 7,

            8 oder 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2“ ersetzt.

        bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
            „2. einer

                 a) mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2,
                    § 2a Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 5 oder

                 b) mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3
                    Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder § 10
                    Abs. 2 Satz 5
                 verbundenen vollziehbaren Auflage“.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
            gefügt:

            „1a. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 ein Zucht-
                 oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder
                 nicht rechtzeitig untersuchen lässt,“.
        bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

            „2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
                oder Abs. 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder
                einstellt,“.
        cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern
            eingefügt:
            „3a. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1
                 Nr. 1 ein Rind nicht absondert,
             3b. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 ein Rind ver-
                 bringt,“.
BGBl. 2002, Seite 4536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4536
4.    Anlage 1 wird wie folgt geändert:
      a) Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

         „b) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über

             neun Monate alten weiblichen Rinder sowie
             aller Zuchtbullen und der zur Zucht vorgesehe-
             nen männlichen Tiere im Abstand von fünf bis
             sieben Monaten,
             aa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-
                 Infektion geimpft worden sind, blut- oder
                 milchserologisch1) keine Antikörper gegen
                 das Virus der BHV1-Infektion oder

             bb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2
                 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutsero-
                 logisch keine Antikörper gegen das gE-
                 Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
             festgestellt worden sein oder der Bestand
             nachweislich nur mit Rindern aus Beständen,
             die frei von einer BHV1-Infektion sind, aufge-
             baut worden sein und“.
      b) In Fußnote 1) werden die Wörter „Die zweimalige
         blutserologische Untersuchung kann in Beständen
         mit nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch“

         durch die Wörter „Die milchserologische Untersu-

         chung kann vorgenommen werden durch“ ersetzt.

                           Artikel 3
          Änderung der Psittakose-Verordnung
  Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111),
zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Zentralver-
            band Zoologischer Fachgeschäfte Deutsch-
            lands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband),“
            die Wörter „oder vom Bundesverband für fach-
            gerechten Natur- und Artenschutz, Ham-
            brücken (Bundesverband),“ eingefügt.

        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Die Fußringe dürfen nur an Züchter und Händ-
            ler abgegeben werden, die das Vorliegen einer
            Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes
            gegenüber dem jeweiligen Verband nachge-
            wiesen haben.“
     b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        „Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den
        hierfür zuständigen Behörden der anderen Länder
        sowie dem Zentralverband und dem Bundesver-
        band mit.“
     c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Die Züchtervereine haben demjenigen Ver-

        band, von dem sie Fußringe bezogen haben, viertel-
        jährlich mitzuteilen, an welches Mitglied sie Fuß-
        ringe mit welcher Nummer abgegeben haben. Der
        Zentralverband und der Bundesverband teilen den

      hierfür zuständigen Behörden der Länder auf Anfra-
      ge Namen und Anschrift der Züchter und Händler,
      1. an die sie jeweils Fußringe abgegeben haben

         und

      2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abge-
         geben worden sind,
      sowie die Nummern der abgegebenen Fußringe
      mit.“

2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. Mit dem Buchstaben „Z“, wenn die Fußringe vom
       Zentralverband, oder mit dem Buchstaben „B“,
       wenn sie vom Bundesverband abgegeben worden
       sind, dem Namen des Landes, in dem die Berin-
       gung vorgenommen wird, in abgekürzter Form und
       einer für das jeweilige Land fortlaufenden Nummer
       oder“.

                         Artikel 4
    Änderung der TSE-Überwachungsverordnung

  In § 1 Satz 1 der TSE-Überwachungsverordnung vom

13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) werden die Num-

mern 1 bis 3 durch folgende Nummern ersetzt:
„1. Untersuchung aller verendeten Schafe und Ziegen,
    die mindestens 18 Monate alt waren oder bei denen
    mindestens zwei bleibende Schneidezähne durchge-
    brochen waren,
 2. Untersuchung aller
    a) im Falle der amtlichen Feststellung der Scrapie bei
       einem Schaf oder einer Ziege,

    b) zum Zwecke der Bekämpfung anderer Tierseu-
       chen, mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden
       Tierseuchen,
    getöteter Schafe und Ziegen, die mindestens 18
    Monate alt waren oder bei denen mindestens zwei
    bleibende Schneidezähne durchgebrochen waren.“

                         Artikel 5

                     Änderung
      der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
  Anlage 2 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember
1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch Artikel 5 § 2 des
Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

   „2a. Aviäre Rhinotracheitis“.

2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
   „5a. Hämorrhagische Enteritis der Puten“.

3. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

   „6a. Ileitis der Schweine“.

4. Nummer 10a wird gestrichen.
BGBl. 2002, Seite 4537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4537
5. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a einge-
   fügt:

     „13a. Kokzidiose des Geflügels“.

                              Artikel 5a
                      Änderung
        der Schweinehaltungshygieneverordnung

  Die Fußnoten zu § 9 Abs. 2 der Schweinehaltungshygie-

neverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die
durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I
S. 531) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

„1) Umrauschquote in vom Hundert =
     (Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) ҂ 100
         Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen
2)   Abortquote in vom Hundert =
     (Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag) ҂ 100
     Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte nach dem
                  110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag“.

                                         Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                         Bonn, den 12. Dezember 2002

                                             Die Bundesministerin

                         Artikel 6

              Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Vieh-
verkehrsverordnung, der BHV1-Verordnung, der Psitta-
kose-Verordnung sowie der Tierseuchenerreger-Einfuhr-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt

machen.

                         Artikel 7

                      Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 Buch-
stabe b tritt im Hinblick auf die Anzeige nach § 24g Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 am 1. April 2003 in Kraft.
                             für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
                                                Renate Künast

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 4532. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5161adabe6c25004….