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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 4532
BGBl. 2002 I S. 4532 · 25.548 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften*)
Vom 12. Dezember 2002
Auf Grund des § 7 Abs. 1a Nr. 2, des § 17b Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe c, des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, des
§ 17h Nr. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, des § 79 Abs. 1
Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13 und 14,
auch in Verbindung mit § 79b, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2, §§ 23 und 29 sowie
des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, auch in
Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I
S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016),
geändert durch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung durch
folgende Klammerangabe ersetzt:
„(Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 10a wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 10a: Fütterung
und Verwertung 24a“.
b) Die Angabe zu Abschnitt 10d wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 10d: Übernahme von
Rindern, Inverkehr-
bringen von Ohrmarken 24j“.
3. In § 15b Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 1
Buchstabe c, d, e und f, Nr. 2 und 3 Buchstabe a“
durch die Angabe „Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und
Nr. 3 bis 6 Buchstabe a“ ersetzt.
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/
15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000
zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-
lichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 105
S. 34).
4. § 15c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ursprungs-
betrieben“ durch das Wort „Betrieben“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 1,
3, 4 und 5“ durch die Angabe „Anlage 1 Nr. 1 bis 4
und 6 bis 8“ ersetzt.
5. In § 15d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 der
Fleischhygiene-Verordnung“ durch die Angabe „§ 6
Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 2
Satz 1 des Fleischhygienegesetzes“ ersetzt.
6. In § 19a werden
a) jeweils das Wort „Bestand“ durch das Wort
„Betrieb“ und
b) die Angabe „§§ 19c und 19d“ durch die Angabe
„§§ 19b und 19d“
ersetzt.
7. Der bisherige § 19c wird § 19b und wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Ursprungsbestand“
durch das Wort „Ursprungsbetrieb“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt ge-
fasst:
„c) die letzten sieben Zeichen der Registrier-
nummer nach § 24b Satz 4.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohr-
größe der zu kennzeichnenden Tiere zu
berücksichtigen.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bestand“ durch
das Wort „Betrieb“ ersetzt.
8. Nach § 19b wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 19c
Anzeige der Übernahme von Schweinen
Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat
dies der zuständigen Behörde oder einer von
dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben

Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar
unter Angabe
1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem
Transportunternehmen, seiner Sammelstelle
oder seiner Schlachtstätte jeweils erteilten Re-
gistriernummer nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der
seinem Betrieb erteilten Registriernummer nach
§ 24b Satz 5,
2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen
oder dem Transportunternehmen oder der abge-
benden Sammelstelle oder der Schlachtstätte
nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der dem abgeben-
den Betrieb nach § 24b Satz 5 erteilten Registrier-
nummer,
3. der Anzahl der übernommenen Schweine und
4. des Datums der Übernahme.
Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle
der Übernahme unmittelbar aus einem anderen
Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende
Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzu-
zeigen.“
9. § 19d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schafe und Ziegen sind im Ursprungs-
betrieb vom Tierhalter spätestens sechs
Monate nach der Geburt, jedoch vor dem
ersten Verbringen aus dem Ursprungsbe-
trieb, mit einer von der zuständigen Behörde
oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm
zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderun-
gen des § 19b Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu
kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19c Abs. 4 bis 6
Satz 1“ durch die Angabe „§ 19b Abs. 4 bis 6
Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Ursprungsbestand“
durch das Wort „Ursprungsbetrieb“ ersetzt.
9a. Abschnitt 10a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Fütterung und Verwertung“.
b) § 24a wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Fütterungs- und Verwertungsverbot“.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Verwertung von Tierkörperteilen im
Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Tierkörper-
beseitigungsgesetzes und von Erzeugnissen
im Sinne des § 7 Abs. 2 des Tierkörperbesei-
tigungsgesetzes in einer Biogasanlage auf
landwirtschaftlichen Betrieben mit Klauen-
tierhaltung ist verboten. Die zuständige Be-
hörde kann Ausnahmen für eine Verwertung
genehmigen, sofern die Tierkörperteile oder
Erzeugnisse vor der Verwertung entspre-
chend den Anforderungen des Absatzes 1
Satz 2 erhitzt worden sind.“
9b. In § 24b wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Zusätzlich zu den Angaben nach § 19c Satz 1 Nr. 1
bis 4 hat ein Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines
jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhan-
denen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen
einschließlich Saugferkeln sowie Mastschweinen,
der zuständigen Behörde oder einer von dieser
beauftragten Stelle innerhalb von zwei Wochen nach
dem Stichtag anzuzeigen.“
10. Dem § 24d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüch-
siger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere
Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden
Mindestmaßen der Ohrmarken zulassen, soweit die
nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 vor-
geschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.“
11. In § 24e Nr. 2 werden nach dem Wort „Ursprungs-
landes“ die Wörter „ , des Drittlandes, aus dem das
Rind eingeführt worden ist,“ eingefügt.
12. § 24g Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) des Abgangsdatums.“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der
Tierhalter anzuzeigen im Falle
1. des Verbringens eines Rindes aus einem
anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen
Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das
Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch
im Falle des Verbringens zur unmittelbaren
Schlachtung,
2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren
Schlachtung das in der Tiergesundheitsbe-
scheinigung angegebene Geburtsdatum,
3. des Verbringens eines Rindes nach einem
anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mit-
gliedstaat,
4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das
das Rind ausgeführt worden ist,
5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind
geschlachtet, krank- oder notgeschlachtet
oder auf andere Weise getötet worden oder
verendet ist.“
13. § 24h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Tier-
halter“ die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 6“
eingefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 hat der
Tierhalter im Falle eines Rindes, das der Unter-
suchung in einer staatlichen Untersuchungsein-
richtung zugeführt wird, dieser Untersuchungs-
einrichtung den Rinderpass oder das Begleit-
papier bei Übergabe des Tierkörpers zu über-
geben. Nach Abschluss der Untersuchung hat die
Untersuchungseinrichtung dem nach § 4 des

Tierkörperbeseitigungsgesetzes Beseitigungs-
pflichtigen oder einem von diesem Beauftragten
den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Über-
gabe des Tierkörpers zu übergeben. Absatz 5
Satz 2 gilt entsprechend.“
14. Abschnitt 10d wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 10d
Übernahme von Rindern,
Inverkehrbringen von Ohrmarken
§ 24j
Verbot der Übernahme von Rindern,
Inverkehrbringen von Ohrmarken
(1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand
nur übernehmen, wenn es nach Artikel 4 Abs. 1
oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils
in Verbindung mit § 24d Abs. 4 dieser Verord-
nung, nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1760/2000 oder nach § 24d Abs. 2 Satz 1 oder 3
oder Abs. 5, jeweils in Verbindung mit Abs. 4,
gekennzeichnet ist; dies gilt auch für die Übernahme
von Rindern durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser
Verordnung oder im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung ohne
Genehmigung der zuständigen Behörde in den Ver-
b) Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c
eingefügt:
„12c. entgegen §§ 19c, 24e, 24f Abs. 1 oder 3
oder § 24g Abs. 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,“.
b1) Nach Nummer 14a wird folgende Nummer 14b
eingefügt:
„14b. entgegen § 24a Abs. 2 Satz 1 ein Tier-
körperteil oder ein Erzeugnis verwertet,“.
b2) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 24b Satz 3“
durch die Angabe „§ 24b Satz 4, oder § 24b
Satz 3“ ersetzt.
c) Nummer 19 wird aufgehoben.
d) In Nummer 20a wird nach der Angabe „§ 24h
Abs. 5 Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 6 Satz 1“
eingefügt.
e) Nach Nummer 20a wird folgende Nummer 20b
eingefügt:
„20b. entgegen § 24j Abs. 1 ein Rind über-
nimmt,“.
f) In Nummer 21 wird nach der Angabe „§ 24j“ die
Angabe „Abs. 2“ eingefügt.
kehr zu bringen.“ 18. Dem § 25a werden folgende Absätze 7 und 8 ange-
15. In § 24k Satz 3 werden nach der Angabe „Satz 1
Nr. 2“ die Wörter „unabhängig von ihrem Geburts-
datum“ eingefügt.
16. In § 24l Abs. 1 wird das Wort „nach“ durch das Wort
„entsprechend“ ersetzt.
17. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12b wird die Angabe „§ 19c“ durch
die Angabe „§ 19b“ ersetzt.
19. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Voraussetzung für die Zulassung eines
eines Transportunternehmens oder
fügt:
„(7) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 ge-
boren worden sind, ist abweichend von § 19b Abs. 3
Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c
in der am 19. Dezember 2002 geltenden Fassung
anzuwenden.
(8) Auf Schafe und Ziegen ist § 19d Abs. 1 Satz 1
erstmals ab dem 1. April 2003 anzuwenden; bis zu
diesem Tag sind die Vorschriften dieser Verordnung
in der bis zum 19. Dezember 2002 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“
„Anlage 1
(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)
Viehhandelsunternehmens,
einer Sammelstelle
1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und art-
gerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssig-
keitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen
zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stall-
abgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt
wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.
2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung
von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und
verdächtigen Tiere abgesondert werden können.
3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs
einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein
geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck
stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der
Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt

werden. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze
Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewähr-
leisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem
Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung
4. Soweit erforderlich, müssen
a) Einrichtungen zur Desinfektion der Hände und des
b) ein Raum für den beamteten Tierarzt
vorhanden sein.
des Abwassers mündet.
Schuhwerks sowie
5. Transportfahrzeuge, die verwendet werden sollen, müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ent-
sprechen.
6. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schrift-
lichen Plan für die Reinigung und die Desinfektion
a) der Transportfahrzeuge,
b) der Stallungen und Verkehrswege
verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und
die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das
vorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung jeder-
zeit vorzulegen.
7. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle
Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt und desinfizierbar sein.
8. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch über-
wachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.“
20. In Anlage 8 wird die Angabe „Registriernummer nach § 24b
der Viehverkehrsverordnung“ durch die Angabe
„Registriernummer nach § 15d oder § 24b der Viehverkehrsverordnung“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der BHV1-Verordnung
Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3345) wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt
gefasst:
„aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Be-
standes geimpft worden sind (Grund-
immunisierung und eine weitere Impfung
im Abstand von drei bis sechs Monaten)
oder die Reagenten geimpft worden sind
(Grundimmunisierung und eine weitere Imp-
fung im Abstand von drei bis sechs Monaten)
und“.
b) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die
Angabe „mindestens dreimal“ gestrichen und die
Angabe „drei Monaten“ durch die Angabe „drei bis
sechs Monaten“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „aus-
geführt“ die Wörter „oder nach einem anderen Mit-
gliedstaat verbracht“ eingefügt.
2a. In § 12 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und
Nr. 2 wird jeweils die Angabe „mindestens zweimal“
gestrichen.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 4, 7, 8 oder 9
Satz 2“ durch die Angabe „§§ 4, 6 Abs. 2, §§ 7,
8 oder 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einer
a) mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2,
§ 2a Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 5 oder
b) mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3
Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder § 10
Abs. 2 Satz 5
verbundenen vollziehbaren Auflage“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
„1a. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 ein Zucht-
oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig untersuchen lässt,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
oder Abs. 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder
einstellt,“.
cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern
eingefügt:
„3a. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1
Nr. 1 ein Rind nicht absondert,
3b. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 ein Rind ver-
bringt,“.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über
neun Monate alten weiblichen Rinder sowie
aller Zuchtbullen und der zur Zucht vorgesehe-
nen männlichen Tiere im Abstand von fünf bis
sieben Monaten,
aa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-
Infektion geimpft worden sind, blut- oder
milchserologisch1) keine Antikörper gegen
das Virus der BHV1-Infektion oder
bb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutsero-
logisch keine Antikörper gegen das gE-
Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
festgestellt worden sein oder der Bestand
nachweislich nur mit Rindern aus Beständen,
die frei von einer BHV1-Infektion sind, aufge-
baut worden sein und“.
b) In Fußnote 1) werden die Wörter „Die zweimalige
blutserologische Untersuchung kann in Beständen
mit nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch“
durch die Wörter „Die milchserologische Untersu-
chung kann vorgenommen werden durch“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Psittakose-Verordnung
Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111),
zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Zentralver-
band Zoologischer Fachgeschäfte Deutsch-
lands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband),“
die Wörter „oder vom Bundesverband für fach-
gerechten Natur- und Artenschutz, Ham-
brücken (Bundesverband),“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Fußringe dürfen nur an Züchter und Händ-
ler abgegeben werden, die das Vorliegen einer
Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes
gegenüber dem jeweiligen Verband nachge-
wiesen haben.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den
hierfür zuständigen Behörden der anderen Länder
sowie dem Zentralverband und dem Bundesver-
band mit.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Züchtervereine haben demjenigen Ver-
band, von dem sie Fußringe bezogen haben, viertel-
jährlich mitzuteilen, an welches Mitglied sie Fuß-
ringe mit welcher Nummer abgegeben haben. Der
Zentralverband und der Bundesverband teilen den
hierfür zuständigen Behörden der Länder auf Anfra-
ge Namen und Anschrift der Züchter und Händler,
1. an die sie jeweils Fußringe abgegeben haben
und
2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abge-
geben worden sind,
sowie die Nummern der abgegebenen Fußringe
mit.“
2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Mit dem Buchstaben „Z“, wenn die Fußringe vom
Zentralverband, oder mit dem Buchstaben „B“,
wenn sie vom Bundesverband abgegeben worden
sind, dem Namen des Landes, in dem die Berin-
gung vorgenommen wird, in abgekürzter Form und
einer für das jeweilige Land fortlaufenden Nummer
oder“.
Artikel 4
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
In § 1 Satz 1 der TSE-Überwachungsverordnung vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) werden die Num-
mern 1 bis 3 durch folgende Nummern ersetzt:
„1. Untersuchung aller verendeten Schafe und Ziegen,
die mindestens 18 Monate alt waren oder bei denen
mindestens zwei bleibende Schneidezähne durchge-
brochen waren,
2. Untersuchung aller
a) im Falle der amtlichen Feststellung der Scrapie bei
einem Schaf oder einer Ziege,
b) zum Zwecke der Bekämpfung anderer Tierseu-
chen, mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden
Tierseuchen,
getöteter Schafe und Ziegen, die mindestens 18
Monate alt waren oder bei denen mindestens zwei
bleibende Schneidezähne durchgebrochen waren.“
Artikel 5
Änderung
der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
Anlage 2 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember
1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch Artikel 5 § 2 des
Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Aviäre Rhinotracheitis“.
2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. Hämorrhagische Enteritis der Puten“.
3. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. Ileitis der Schweine“.
4. Nummer 10a wird gestrichen.

5. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a einge-
fügt:
„13a. Kokzidiose des Geflügels“.
Artikel 5a
Änderung
der Schweinehaltungshygieneverordnung
Die Fußnoten zu § 9 Abs. 2 der Schweinehaltungshygie-
neverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die
durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I
S. 531) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
„1) Umrauschquote in vom Hundert =
(Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) ҂ 100
Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen
2) Abortquote in vom Hundert =
(Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag) ҂ 100
Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte nach dem
110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag“.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 2002
Die Bundesministerin
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Vieh-
verkehrsverordnung, der BHV1-Verordnung, der Psitta-
kose-Verordnung sowie der Tierseuchenerreger-Einfuhr-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 Buch-
stabe b tritt im Hinblick auf die Anzeige nach § 24g Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 am 1. April 2003 in Kraft.
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 4532. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5161adabe6c25004….