Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Tierseuchenbekämpfungsverordnung

TSBekVO

§ 6a Allgemeine Untersuchungspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/6a#abs-1 (1) Wer Schweine hält, hat bei einer fiebrigen Bestandserkrankung, die einer wiederholten antimikrobiellen Bestandsbehandlung bedarf, innerhalb von achtundvierzig Stunden nach erneutem Behandlungsbeginn den Bestand auf den Erreger der Klassischen Schweinepest, der Afrikanischen Schweinepest und der Aujeszkyschen Krankheit tierärztlich untersuchen zu lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/6a#abs-2 (2) In Betrieben gemäß Absatz 1 sind innerhalb von achtundvierzig Stunden nach erneutem Behandlungsbeginn in Mastbeständen vierzehn Blutproben und in Zuchtbeständen, einschließlich gemischten Beständen, dreißig Blutproben zu entnehmen. Anstelle der in Satz 1 vorgesehenen Blutproben können pro Betrieb fünf Schweine zur pathologisch anatomischen Untersuchung in eine integrierte Untersuchungsanstalt im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung eingeschickt werden.

§ 6 § 7