Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Tierseuchenbekämpfungsverordnung
TSBekVO§ 2 Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen
Stand: 26.08.2026
Für die Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen gelten die §§ 15 bis 19 des Tiergesundheitsgesetzes sowie die §§ 15 bis 22 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 dieser Verordnung sinngemäß. Im Fall der Gewährung von Beihilfen, die keine Tierwertverluste betreffen, sind die Beihilfeanträge vom Tierhalter oder sonstigen Leistungsabrechnungsberechtigten direkt an die Tierseuchenkasse zu senden. Der Tierseuchenkasse werden auf Anforderung zwecks Prüfung der sachlichen Richtigkeit Unterlagen über die Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorgaben von der für den Tierbestand zuständigen Kreisordnungsbehörde zugesandt.