Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Tierseuchenbekämpfungsverordnung
TSBekVO§ 5 Feststellung des Krankheitszustandes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/5#abs-1 (1) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ist auch eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend anzusehen bei
1. Beschälseuche,
2. Brucellose der Rinder,
3. Brucellose der Schafe und Ziegen,
4. Brucellose der Schweine,
5. Infektiöser Anämie,
6. Leptospirose,
7. Leukose,
8. Paratuberkulose des Rindes,
9. Q-Fieber,
10. Salmonellose,
11. Toxoplasmose,
12. Tuberkulose,
13. Viraler Gastroenteritis des Schweines (TGE, EVD),
14. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal-Disease),
wenn die Krankheit durch eine Untersuchung von Blut, Milch, Kot, Harn oder einer anderen Ausscheidung oder eines Teiles des lebenden Tieres in einem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt oder einer integrierten Untersuchungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen festgestellt worden ist. In den Fällen der Nummern 3, 4 und 12 kann die Krankheit abweichend von Satz 1 auch durch eine allergische Untersuchung vom Amtstierarzt festgestellt worden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/5#abs-2 (2) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz kann der Amtstierarzt die Untersuchung auf einzelne Tiere sowie bei Bienen auf einzelne Völker eines Bestandes beschränken bei folgenden Seuchen:
1. Afrikanische Schweinepest,
2. Aujeszkysche Krankheit,
3. Faulbrut der Bienen,
4. Geflügelpest und Newcastle-Krankheit,
5. Maul- und Klauenseuche,
6. Milbenseuche der Bienen,
7. Psittakose und Ornithose,
8. Rinderpest,
9. Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit),
10. Schweinepest,
11. Varroatose.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/5#abs-3 (3) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz kann der Amtstierarzt auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichten, wenn in einem Bestand die Brucellose der Schafe und Ziegen festgestellt worden ist.