Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Tierseuchenbekämpfungsverordnung
TSBekVO§ 1a Beiträge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/1a#abs-1 (1) Für die Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Personen, die Tiere besitzen, für das Jahr 2026 zu erhebenden Beiträge je Tier wie folgt festgesetzt, wobei der Mindestbeitrag für jede beitragspflichtige Person 10,00 Euro beträgt:
1. Pferde:
beitragsfrei,
2. Rinder: 3,30 Euro,
der Beitrag wird zu 48 Prozent für Entschädigungen und die Zuführung an die Rücklage sowie zu 52 Prozent für Beihilfen verwendet,
3. Schweine:
beitragsfrei,
4. Schafe: 2,00 Euro,
der Beitrag wird zu 24 Prozent für die Zuführung an die Rücklage sowie zu 76 Prozent für Beihilfen verwendet,
5. Ziegen: 0,40 Euro,
der Beitrag für Ziegen wird zu 52 Prozent für die Zuführung an die Rücklage sowie zu 48 Prozent für Beihilfen verwendet,
6. Bienen:
beitragsfrei,
7. Gehegewild:
beitragsfrei,
8. Geflügel:
a) Legehennen und Junghennen: 0,03 €
b) Masthähnchen und Bruderhähne: 0,02 €
c) Putenküken: 0,02 €
d) Gänseküken: 0,02 €
e) Entenküken: 0,01 €
f) Putenhennen: 0,17 €
g) Putenhähne: 0,26 €
h) Gänse: 0,26 €
i) Enten: 0,03 €
j) Elterntiere (Hühner): 0,05 €
Der Beitrag wird zu 81 Prozent für Entschädigungen und die Zuführung an die Rücklage sowie zu 19 Prozent für Beihilfen verwendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/1a#abs-2 (2) Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere einer Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden und entsprechend registriert wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/1a#abs-3 (3) Der Grundbeitrag für Viehhandelsunternehmen, die zumindest auch Geflügel handeln, beträgt 300 Euro. Der Grundbeitrag für alle anderen Viehhandelsunternehmen beträgt 50 Euro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/1a#abs-4 (4) Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr separat erhoben. Sie sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen.