Gesetze / Landesrecht Bayern / TU Nürnberg-Aufbauverordnung

TNAV

§ 8 Gründungs-Chairs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/8#abs-1 (1) Der Gründungspräsident bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für jedes Department einen Gründungs-Chair aus dem Kreis der an die Universität berufenen Professoren. Die erste Amtszeit des Gründungs-Chairs beträgt fünf Jahre. Die weiteren Amtszeiten werden in der Grundordnung geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/8#abs-2 (2) Der Vice-Chair vertritt den Gründungs-Chair. Er wird vom Gründungs-Chair aus dem Kreis der an die Universität berufenen Professoren bestellt.

§ 7 § 9