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§ 8 TNAV (Bayern) — Gründungs-Chairs

TU Nürnberg-Aufbauverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gründungspräsident bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für jedes Department einen Gründungs-Chair aus dem Kreis der an die Universität berufenen Professoren. Die erste Amtszeit des Gründungs-Chairs beträgt fünf Jahre. Die weiteren Amtszeiten werden in der Grundordnung geregelt.

(2) Der Vice-Chair vertritt den Gründungs-Chair. Er wird vom Gründungs-Chair aus dem Kreis der an die Universität berufenen Professoren bestellt.