(1) Der Gründungspräsident bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für jedes Department einen Gründungs-Chair aus dem Kreis der an die Universität berufenen Professoren. Die erste Amtszeit des Gründungs-Chairs beträgt fünf Jahre. Die weiteren Amtszeiten werden in der Grundordnung geregelt.
(2) Der Vice-Chair vertritt den Gründungs-Chair. Er wird vom Gründungs-Chair aus dem Kreis der an die Universität berufenen Professoren bestellt.