Gesetze / Landesrecht Bayern / TU Nürnberg-Aufbauverordnung
TNAV§ 9 Allgemeines Berufungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/9#abs-1 (1) Das Gründungspräsidium entscheidet über die fachliche Ausrichtung und Denomination von Professuren sowie darüber, ob eine Open-Rank-Ausschreibung erfolgt. Hinsichtlich der Denomination von Professuren kann der Gründungspräsident im Einvernehmen mit dem Gründungs-Chair des Departments von dieser Entscheidung abweichen. Die Initiative für ein Berufungsverfahren und für die Änderung von Denominationen kann auch vom Department ausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/9#abs-2 (2) Das Gründungspräsidium setzt für jedes Berufungsverfahren einen Berufungsausschuss ein. Hierzu ist das Einvernehmen des jeweiligen Gründungs-Chairs des Departments erforderlich, sobald dieser bestellt ist. Mitglieder des Berufungsausschusses können auch Experten außeruniversitärer Forschungseinrichtungen sein. Den Vorsitz hat der jeweilige Gründungs-Chair des Departments inne, bis zu dessen Berufung der Gründungspräsident. Der Vorsitz kann delegiert werden. Solange die nach den für die staatlichen Hochschulen allgemein geltenden Bestimmungen erforderlichen Mitglieder an der Universität noch nicht vorhanden sind, legt das Gründungspräsidium auch insoweit die Zusammensetzung des Berufungsausschusses fest. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die Interessen der Statusgruppen im Berufungsverfahren angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für Interessen der Wirtschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/9#abs-3 (3) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Berufung von Professoren wird auf den Gründungspräsidenten übertragen. Dieser ist an die Reihung des Berufungsvorschlags nicht gebunden. Er kann den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben.