Gesetze / Landesrecht Bayern / TU Nürnberg-Aufbauverordnung

TNAV

§ 7 Departments

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/7#abs-1 (1) Die Departments tragen eine herausgehobene Verantwortung für den Betrieb von in der Grundordnung näher bestimmten Einrichtungen, für die eigenständige Verwaltung der Personal- und Sachkosten, sie vergeben Promotions- oder Postdoc-Fellowships und wirken bei der Einstellung des Department-Personals mit. Sie haben dabei die Belange der Lehre angemessen zu berücksichtigen. Departments arbeiten hinsichtlich der Lehre mit den Aktivitätsfeldern zusammen. Das Nähere regelt die Grundordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/7#abs-2 (2) Mitglieder des Departments sind die Mitglieder der Universität, die in diesem überwiegend tätig sind. Studierende sind keinem Department zugeordnet.

§ 6 § 8