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# § 7 TNAV (Bayern) — Departments

TU Nürnberg-Aufbauverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Departments tragen eine herausgehobene Verantwortung für den Betrieb von in der Grundordnung näher bestimmten Einrichtungen, für die eigenständige Verwaltung der Personal- und Sachkosten, sie vergeben Promotions- oder Postdoc-Fellowships und wirken bei der Einstellung des Department-Personals mit. Sie haben dabei die Belange der Lehre angemessen zu berücksichtigen. Departments arbeiten hinsichtlich der Lehre mit den Aktivitätsfeldern zusammen. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(2) Mitglieder des Departments sind die Mitglieder der Universität, die in diesem überwiegend tätig sind. Studierende sind keinem Department zugeordnet.

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Zitiervorschlag: § 7 TNAV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/7

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