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TNAV

§ 6 Graduate School

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/6#abs-1 (1) Die Graduate School organisiert als zentrale Einrichtung unter Einbeziehung der Aktivitätsfelder und Departments die Lehre. Aktivitätsfelder sind Zusammenschlüsse von Professoren der Departments, die sich interdisziplinär über die Grenzen der einzelnen Departments hinweg mit den Zukunftsfragen der Gesellschaft beschäftigen und auf dieser Basis inhaltlich auch Studiengänge konzipieren. Die Graduate School wirkt an der Erstellung der Lehrverfassung der Universität mit, in der das Selbstverständnis der Universität als Lehrinstitution und das Leitbild der Ausbildung dokumentiert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/6#abs-2 (2) Der Gründungsvizepräsident für Studium, Lehre und Internationales baut die Graduate School auf und leitet diese. Die Grundordnung kann vorsehen, dass er von einem Beauftragten für digitales Lernen und Lehren unterstützt wird. Näheres, insbesondere zu Wahl und Aufgaben des Beauftragten, regelt die Grundordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/6#abs-3 (3) An der Graduate School wird ein Lenkungsausschuss unter Vorsitz des Gründungsvizepräsidenten für Studium, Lehre und Internationales eingerichtet, der insbesondere die von den Aktivitätsfeldern vorgeschlagenen und ausgearbeiteten Studiengänge der Universität verantwortet. Ihm gehören die Gründungs-Chairs, ein Vertreter der Studierenden, ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie ein Wirtschaftsvertreter mit Bildungs- und Forschungsbezug an. Die Wahl der Vertreter und deren Amtszeit ist durch Satzung zu regeln. Die Amtszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sofern noch keine Studierenden oder wissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität sind, bestellt das Staatsministerium für die jeweilige Statusgruppe den Vertreter. Der Lenkungsausschuss nimmt seine Arbeit auf, sobald der Gründungsvizepräsident für Studium, Lehre und Internationales bestellt ist. Der Lenkungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen. Der Vorsitzende hat ein Vetorecht. Die Berücksichtigung der Interessen der Wissenschaftler ist in geeigneter Form sicherzustellen. Der Vertreter der Studierenden und der Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter sind bei der Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen bereits in der Planungsphase zu beteiligen. Beide können vor der Behandlung in der Gründungskommission jeweils ein Sondervotum einlegen. Das Sondervotum kann in der Gründungskommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder überstimmt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/6#abs-4 (4) Hinsichtlich der Einführung neuer Studiengänge hat das beschlussfassende Kollegialorgan der Studierendenvertretung ein einstimmiges Initiativrecht. Der Lenkungsausschuss entscheidet darüber, ob aus dieser Initiative ein Studiengang konzipiert wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/6#abs-5 (5) Das Gründungspräsidium hat das Recht, den Namen „Graduate School“ im Einvernehmen mit dem Staatsministerium zu ändern.

§ 5 § 7