§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gelten nicht für Dienste, die