Gesetze / Telemediengesetz

TMG

§ 1 Anwendungsbereich

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/1#abs-3 (3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/1#abs-4 (4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/1#abs-5 (5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TMG/1#abs-6 (6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die

1.
ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten bestimmt sind und
2.
weder unmittelbar noch mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden.
§ 2