Gesetze / Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
TLMV§ 6 Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nicht für Verbraucher bestimmt sind
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TLMV/6#abs-1 (1) Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
Dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TLMV/6#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf der Packung, dem Behältnis, der Umhüllung oder einem damit verbundenen Etikett angebracht werden.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2272)
BGBl. I S. 2272
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2720)
BGBl. 2011 I S. 2720
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.