Gesetze / TK-Transparenzverordnung

TKTransparenzV

§ 8 Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen

Stand: 01.12.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/8#abs-1 (1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse

1.
direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen und
2.
so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/8#abs-2 (2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten.

§ 7 § 9