Gesetze / TK-Transparenzverordnung

TKTransparenzV

§ 8 Information zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, müssen Verbraucher und, auf deren Verlangen, andere Endnutzer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 7 Absatz 1 hinweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Hinweis ist gemäß Absatz 4 unverzüglich nach der Schaltung des jeweiligen Anschlusses erneut zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sofern die Schaltung des jeweiligen Anschlusses vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, sind Verbraucher und, auf deren Verlangen, andere Endnutzer gemäß Absatz 4 unverzüglich auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 7 Absatz 1 hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Hinweise nach den Absätzen 2 und 3 haben durch Fernkommunikationsmittel in Textform, insbesondere durch E-Mail oder SMS, zu erfolgen. Dabei ist ein direkter Link auf den Ort anzugeben, an dem die Angebote zur Messung abgerufen werden können.

§ 7 § 9