nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 TKTransparenzV — Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen

TK-Transparenzverordnung  
Stand: 01.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse

- 1. direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen und

- 2. so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können.

(2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten.

---

Zitiervorschlag: § 8 TKTransparenzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
