Gesetze / TK-Transparenzverordnung
TKTransparenzV§ 1 Produktinformationsblatt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, müssen für alle Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, ein Produktinformationsblatt gemäß Absatz 2 und § 2 Absatz 1 bereitstellen. Anderen Endnutzern ist ein Produktinformationsblatt auf Verlangen bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Produktinformationsblatt enthält ausschließlich folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur gibt ein standardisiertes Musterinformationsblatt vor, um sicherzustellen, dass die Angaben im Produktinformationsblatt einheitlich dargestellt werden. Das Musterinformationsblatt ist im Amtsblatt bekannt zu geben.